Vereins-
Satzung
§ 1
Name und Sitz
Der Name des Vereins lautet:
1. Ostesee Ferienpark e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 21785 Neuhaus (Oste)
§ 2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist:
1. die Förderung des Gemeinsinns der Ferienparkbewohner
2. die Verwaltung und Pflege des Vereinseigentums.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die gleichzeitig Eigentümer/in oder Teileigentümer/in eines im Gebiet des Vereins liegenden Feriengrundstückes ist. Sowie der Flecken Neuhaus, vertreten durch dessen Bürgermeister. Bei mehreren Eigentümern eines Grundstückes kann nur ein/e Eigentümer/in Mitglied im Verein werden. Die Aufnahmeentscheidung obliegt dem Vorstand.
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch Tod. Bei Tod tritt der Erbe mit dem Erbfall in die Mitgliedschaft ein.
b) durch Austritt, der schriftlich dem Vorstand mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Jahres erklärt werden muss,
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) wenn das Mitglied nicht mehr Eigentümer/in oder Teileigentümer/in eines Grundstückes ist.
3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch an dem Vereinsvermögen. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben aus der Mitgliedschaft entstandene Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 5
Ausschlussgründe
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur dann erfolgen wenn:
a) das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Hierzu gehört auch die Nichtzahlung einer Vereinsstrafe.
b) das Mitglied den Grundsätzen der Satzung oder Gemeinschaftsordnung zuwider handelt.
Vor dem Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Mitglied mit einer Frist von 1 Monat Gelegenheit zu geben, sich schriftlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied per eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht des Widerspruches zu. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand eingelegt werden. Ist der Widerspruch rechtzeitig eingegangen, muss der Vorstand den Widerspruch auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung setzen, damit diese hierüber entscheidet.
§ 6
Aufnahmegebühr und Beiträge
Für die Aufnahme in den Verein wurde von den Eigentümern oder Teileigentümern der 118 bestehenden Ferienparkgrundstücke eine Aufnahmegebühr in Höhe von € 1.533,88 erhoben. Bestand zur Zeit des Vermögensüberganges an den Verein (29.12.1997) eine ungekündigte Kommanditbeteiligung an der Ostesee Ferienpark S. Mertens KG, gilt die Aufnahmegebühr als gezahlt.Werden neue Feriengrundstücke eingerichtet, setzt die Mitgliederversammlung die Aufnahmegebühr fest. Wurde für ein Grundstück eine Aufnahmegebühr bezahlt, wird sie nicht noch einmal erhoben, unabhängig davon, wie of der/die Besitzer/in wechseln.
Die Mitglieder des Vereins entrichten für die Nutzung der Vereinseinrichtungen einen jährlichen Beitrag. Der monatlich-/ quartalsweise –/ halbjährlich-/ jährlich bis zum jeweiligen Folgemonat fällig ist und dessen Höhe von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Bei Rückstand des Beitrages wird für jede Mahnung eine Mahngebühr erhoben. Rücklagen für Reparaturen und eventuelle Erneuerungen der Einrichtungen sind angemessen einzuplanen.
Ist für ein Grundstück weder der/die Eigentümer/in oder ein/e Teileigentümer/in Mitglied des Vereins, wird von den Eigentümer/in statt des Beitrages eine jährliche Nutzungspauschale erhoben. Die Höhe der Pauschale beschließt die Mitgliederversammlung. Der Eigentümerwechsel ist dem Vorstand umgehend mitzuteilen. Im Voraus gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der erweiterte Vorstand
der Beirat
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins auch im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/-in
- dem/der Schriftführer/-in
Je 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Zum Mitglied des Vorstandes können auch Ehe- und/oder Lebenspartner, sowie volljährige Kinder von Vereinsmitgliedern gewählt werden, die nicht selbst Vereinsmitglieder sind.
In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Kassenwart/in
In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:
- der/die Vorsitzende
- der/die Schriftführer/in
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, hat der erweiterte Vorstand innerhalb von 3 Monaten für die restliche Amtsdauer eine Ersatzperson zu bestimmen.
die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden jedoch erstattet.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder dem erweiterten Vorstand laut Satzung übertragen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 2 anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form. Sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes verhindert, muss ein Vorstandsmitglied hierüber informiert werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens 3 Tagen ist einzuhalten. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 9
Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und dem Beirat.
Der erweiterte Vorstand beschließt bei Eilbedürftigkeit über:
- Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und Grundstückspfandrechten
- Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Krediten und Bürgschaften
- Eingehen von sonstigen Verbindlichkeiten
- Ausgaben und Aufträge von mehr als 5.000,00 € im Einzelfall.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 10
Beirat
Der Beirat besteht aus 3 Mitgliedern, sie werden von der Mitgliederversammlung, für die Dauer von jeweils 3 Jahren gewählt. Ferner ist Mitglied des Beirates der Bürgermeister des Flecken Neuhaus, soweit der Flecken Neuhaus Mitglied ist. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, ist entsprechend § 8 Nr. 3 der Satzung zu verfahren.
Die Beiratsmitglieder wählen einen/eine Sprecher/in.
Der Beirat hat den Vorstand zu unterstützen, ihn zu beraten, und auf die ordnungsmäßige Wahrung der Interessen der Mitglieder zu achten.
Die Tätigkeiten der Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich. Für Aufwendungen gilt § 8 Nr. 4 entsprechend.
§ 11
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres stattzufinden und wird vom Vorstand einberufen.
Die Mitgliederversammlung hat die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen worden sind. Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
A) Wahl der Vorstandsmitglieder
B) Wahl der Beiratsmitglieder
C) Bestimmung der Grundsätze und Höhe der Beiträge / Nutzungspauschale
D) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
E) Genehmigung des Wirtschaftsplanes
F) Änderung der Vereinssatzung und der Gemeinschaftsordnung
G) Auflösung des Vereins
H) Abschluss von Dienstverträgen
I) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und Grundstückspfandrechten
J) Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, Krediten und Bürgschaften
K) Eingehen von sonstigen Verbindlichkeiten
L) Ausgaben und Aufträge von mehr als 5.000,00 €
Im Falle der Eilbedürftigkeit entscheidet im Fall I.) – L.) der erweiterte Vorstand im
Sinne von § 9 der Satzung.
Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit von den bei der Mitgliederversammlung, persönlich oder durch Vollmacht vertretenen und zur Abstimmung berechtigten Mitgliedern gefasst, soweit das Gesetz oder die Vereinsatzung keine anderen Mehrheiten vorschreiben.
Der Zustimmung von 2/3 der auf der Mitgliederversammlung vertretenen Mitglieder bedürfen Beschlüsse über eine Änderung der Vereinssatzung oder der Gemeinschaftsordnung.
Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 erforderlich mit der Bedingung, dass mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75 % der Stimmberechtigten, ist die Abstimmung nach 1 Monat zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten und durch Vollmacht vertretenen Mitgliedern beschlussfähig. In der neuerlichen Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand oder
- die Mehrheit der Beiratsmitglieder oder
- mindestens 30 Mitglieder
sie schriftlich verlangen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per einfachem Brief - durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter - unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen.
Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Im Verhinderungsfall kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter bestimmen.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem/er Stellvertreter/in, bzw. Versammlungsleiter/in und vom Schriftführer/in zu unterzeichnen.
In der Mitgliederversammlung kann sich jedes Mitglied von einem anderen Mitglied durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nur ein stimmberechtigtes Mitglieder vertreten.
§ 12
Zustellungen
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vorstand umgehend über Änderungen der Anschrift und der Bankverbindung zu unterrichten. Schriftliche Zustellungen an die Mitglieder erfolgen grundsätzlich nur an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift des Mitgliedes.
§ 13
Haftung
Die Mitglieder des Vereins haften Dritten gegenüber ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.
§ 14
Gemeinschaftsordnung
Der Verein hat eine Gemeinschaftsordnung, die für den gesamten Bereich des Ferienparks gültig ist und von einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen worden ist.
Die Gemeinschaftordnung gilt für alle Mitglieder, Eigentümer/Teileigentümer des Feriengrundstücks und Gäste bei Vermietung. Bei Vermietung ist die Gemeinschaftsordnung sichtbar auszulegen.
Bei Verstößen gegen die Gemeinschaftsordnung oder gegen die Vereinssatzung kann der Vorstand als Vereinsstrafe eine Geldstrafe in Höhe von 50 € bis max. 300 € für jeden einzelnen Verstoß verhängen.
Vor Verhängen der Geldstrafe ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von 1 Monat Gelegenheit zugeben schriftlich Stellung zunehmen. Die Verhängung der Geldstrafe ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zugeben.
Gegen die Verhängung der Geldstrafe steht dem Mitglied das Recht des Widerspruches zu. Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Bekanntgabe der Geldstrafe beim Vorstand eingelegt werden. Der Vorstand entscheidet dann über den Widerspruch.
§15
Jahresrechnung
Der Vorstand hat zusammen mit einem Steuerberater innerhalb von 5 Monaten nach Beendigung eines Geschäftsjahres die Einnahmen-/Ausgabenrechnung (Gewinnermittlung) des Vereins nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszustellen.
Die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen sind dem Beirat zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen.
§ 16
Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse und die sonstigen vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieraus nicht zu.
Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluss gefasst hat, über den Verbleib des Vereinsvermögens.
Neuhaus (Oste) den 31.August 2014
1. Vorsitzende Dr. Dieter Reinel
Stellvertr.Vorsitzender Michael Kirsch
Schriftführer Holger Frank