Gemeinschafts-

Ordnung

Diese Gemeinschaftsordnung ist Teil der Vereinssatzung und gilt für den Ferienpark. Sie ist bindend für Mitglieder, Eigentümer/innen, Teileigentümer/innen eines Grundstückes sowie für Mieter und Gäste.Die Hauseigentümer (Vermieter) sind verpflichtet, ihre Gäste (Mieter) über die Ordnung im Ferienpark in geeigneter Weise zu informieren.

1 - Warum Gemeinschaftsordnung?

Auf der Gesellschafterversammlung am 3.5. 1998 wurde der Verein "Ostesee Ferienpark e.V." gegründet.

In § 14 der Vereinssatzung wird bestimmt: "Der Verein hat eine Gemeinschaftsordnung, die für den gesamten Bereich des Ferienparks gültig ist."

Das Gebiet des Ferienparks ist kein rechtsfreier Raum, es gelten die allgemein gültigen Grundrechte, Gesetze und Verordnungen, die die Rechte und Pflichten im Zusammenleben der Menschen regeln.

Die Gemeinschaftsordnung enthält Bestimmungen, die auf zurückliegenden Mitglieder-versammlungen beschlossen worden sind.

Jede/r Ferienparkbewohner/in sowie deren Gäste, sind aufgefordert, die in der Gemeinschaftsordnung niedergelegten Grundsätze zu befolgen! Er vermeidet damit Konflikte und erleichtert dem ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstand die Arbeit.

2. Aufnahmegebühr und Beiträge

Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Vereinssatzung geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.

Die Beiträge des Vereins werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren erhoben, oder von den Mitgliedern überwiesen. Die Ermächtigung kann vom Mitglied jederzeit widerrufen werden. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.

Der Zahlungsmodus beläuft sich wie folgt:

  • Monatlich im voraus: keine SEPA-Basis-Lastschrift
  • Vierteljährlich: SEPA-Basis-Lastschrift
    01.02. = 1. Quartal
    01.05. = 2. Quartal
    01.08. = 3. Quartal
    01.11. = 4. Quartal 
  • Halbjährlich: SEPA-Basis-Lastschrift
    01.04. = 1. Halbjahr
    01.10. = 2. Halbjahr
  • Jährlich: SEPA-Basis-Lastschrift
    01.07. 

Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Das Vereinsmitglied haftet für Kosten die dem Verein entstehen, sollten diese Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt werden.

3. Verkauf  von Grundstücken

Der/die Verkäufer/in eines Grundstückes ist verpflichtet, spätestens mit dem Zeitpunkt des Vertrages den Vorstand -schriftlich- zu informieren.
Der Vereinsvortand ist ebenfalls bei  Adressen-/Anschriftenänderungen schriftlich zu informieren

4. Maßnahmen bei Verstößen gegen die Gmeinschaftsordnung

Vereinsmitglieder, die gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßen, können  mit einer Vereinsstrafe belegt werden.
Zur Durchsetzung und Aufrechterhaltung der Gemeinschaftsordnung als Teil der Vereins-satzung ist der Vorstand ermächtigt, nach mindestens einmaliger Abmahnung,  Strafen oder Geldbußen je nach Schwere des Verstoßes zu verhängen.

Für die Zumessung der Geldbuße ist die Schwere des Verstoßes gegen die Gemeinschafts-ordnung maßgebend. Die Geldbuße soll € 300,00 nicht übersteigen. Hat das Mitglied aus dem Verstoß einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen, der das Höchstmaß der zu verhängenden Geldbuße übersteigt, so kann die o.g. Summe auch überschritten werden. Von der Strafe unberührt bleibt die Pflicht zum Schadensersatz.

Die Vereinssatzung regelt den Ausschluss eines Mitgliedes als schwerste Vereinsstrafe.
Das Verfahren zur Verhängung einer Vereinsstrafe richtet sich nach der Vereinssatzung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Mitgliederversammlung der erweiterte Vorstand tritt.

5. Lärmschutz 

Prinzipiell gelten die Bestimmungen der Gemeinde !
Ordnungswidrigkeiten nach § 59 Nds. SOG können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Der Ferienpark ist als Erholungsgebiet aber als besonders empfindliches Gebiet nach dem Lärmschutz zu bewerten, daher :

  • Einhaltung einer Mittagsruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sollten in den Ferienmonaten Juni, Juli, August Baustellen im Ferienpark möglichst vermieden werden
  • Lärm verursachende Arbeiten möglichst nicht vor 08.00 Uhr beginnen und um 19.00 Uhr beenden.

6. Vakuumanlage

Die Abwasserbeseitigung erfolgt durch eine Vakuumanlage, d.h. die Toilettenleitungen und das Brauchwasser werden abgesaugt und in die zuständige Kläranlage geleitet.

Die Vakuumanlage ist Eigentum des Vereins

Für den einwandfreien baulichen Zustand der Abwasserschächte sind die Hauseigentümer verantwortlich. Sie haben die Schächte so herzurichten, dass kein Oberflächenwasser (Niederschlags- oder Grundwasser) hineinlaufen oder einsickern kann.

Für die Überwachung der Funktionsfähigkeit der Vakuumlage auf ihrem Grundstück und im Haus sind ebenfalls die Eigentümer verantwortlich. 

Bei Unregelmäßigkeiten oder im Störfall kann die Firma:
H. Kaiser, Elbdeich West 71, 21720 Balje - Tel.: 04753/8433-0
verständigt werden, die unsere Anlage kennt und betreut. Auf allen Grundstücken sollten die Schächte der Vakuumanlage für die Fa. Kaiser und deren Beauftragte jederzeit zugänglich sein. 
Es ist jedem Hauseigentümer untersagt, an der Anlage selbst Reparaturen vorzunehmen oder die Technik eigenmächtig zu verändern. Wegen der empfindlichen Technik und des Prozesses der Abwasserreinigung dürfen in die

  • Vakuumanlage folgende Stoffe nicht eingeleitet werden:
  • die die Anlage verstopfen oder zu Ablagerungen führen
  • übelriechende oder explosive Dämpfe
  •  (z.B. Abflussreiniger), die Bau- und Werkstoffe angreifen
  • die die Abwasserreinigung oder die Schlammbeseitigung erschweren (z.B. feste Abfälle, Lacke, Benzin, Öle, Blut, Binden, Tampons, Windeln und grobe Küchenabfälle)

Es wird an jeden Grundstückeigentümer appelliert, die Vakuumanlage auf seinem Grundstück, wie gefordert, herzurichten und zu erhalten, die Technik nicht zu verändern und nur geeignete Stoffe einzuleiten, um zu gewährleisten, dass nicht durch vorsätzlichen oder fahrlässigen Umgang eines Bewohners die Vakuumlage für den gesamten Ferienpark ausfällt! Im Falle einer Störung der Anlage hat der Verursacher die Kosten zu tragen !

WICHTIG: Vermieter müssen ihre Mieter in geeigneter Weise mit den Gegebenheiten der Vakuumanlage vertraut machen!
Namen und Anschriften sowie evtl. Änderungen von beschäftigten Reinigungsfirmen und Pflegediensten sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen damit diese vom Vorstand über die Empfindlichkeit der Anlage informiert werden können.

7. Schrankenbenutzung       

Die Schranke soll die Einfahrt "Unberechtigter" verhindern und den "privaten Charakter"(siehe Streupflicht) des Ferienparks betonen. Sie darf nur mit den hierfür vorgesehenen Schrankenkarten geöffnet werden ! Reparaturen die durch unsachgemäßes Öffnen/Schließen anfallen, werden auf Kosten des Verursachers durchgeführt !

8. Verkehrsführung und Verkehrsregelung   

Die Seestraße ist Einbahnstraße!
Für die Stichstraßen (Asternweg bis Ginsterweg) besteht das Verbot der Einfahrt aus Richtung Ferienparkstraße! Um im Ferienpark eindeutige Straßenverkehrsverhältnisse zu schaffen, wird nach den Regeln der StVO gefahren, d.h. auf den Privatstraßen im Ferienpark gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Gem. § 8 StVO gilt die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“

Die Mitglieder haben per Beschlüsse folgendes bestimmt:

Belastung der Straßen:
Um weitere Beschädigungen der Straßen im Ferienpark durch überschwere LKW zu verhindern, wurde an der Einfahrt der Seestraße das Verkehrszeichen 262 (§ 41 StVO)("Verbot für Fahrzeuge über 5,5 T") aufgestellt.
Bedeutung des Verkehrszeichens "5,5 T":
Verbot für Fahrzeuge, deren tatsächliches Gewicht 5,5T überschreitet!
Ausnahmegenehmigungen werden für den Ferienpark nicht erteilt!

 "Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass jeder Anwohner der Anlage, der
mit Material beliefert wird, verpflichtet ist, die Firmen darauf hinzuweisen, dass das Befahren nur bis 5,5 T zulässig ist. Bei Nichteinhaltung und Verursachung von Schäden ist der Anwohner haftbar zu machen." Ware, die mit überschweren Fahrzeugen angeliefert wird, muss außerhalb des Ferienparks abgeladen und in kleineren Einheiten auf das Grundstück transportiert werden.

Seitenstreifen, Grundstücksauffahrten, Bewuchs des Verkehrsraums:
Um die Straßen und Wege nicht unnötig zu strapazieren, dürfen die unbefestigten Seitenflächen und Wege nicht von Motorfahrzeugen befahren werden. Jeder hat seine Auffahrt so anzulegen, dass er auf sein Grundstück fahren kann, ohne die Seitenflächen zu beschädigen. Die jeweiligen Anlieger pflegen diese Stücke in eigener Regie.

Es muss sichergestellt sein, dass der Straßenraum auch in Höhe von ca. 4,20 m nicht eingeengt ist.

Bei Reparatur bzw. Neubau der Straße muss störender Bewuchs entfernt werden. Das gleiche gilt bei Forderungen von Behörden, z.B. Feuerwehr.

Parken:
Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den Grundstücken abgestellt werden Auf den Spielstraßen im Ferienpark ist das Parken nicht erlaubt. Das gilt auch für Besucher.

Motorräder und Mofas:         
Für Zweiräder mit Motor besteht im Ferienpark Fahrverbot,  ausgenommen: Ferienparkbewohner zum Erreichen ihres Grundstückes

Fahrräder:      
Radfahrer dürfen die Straßen im Ferienpark in alle Richtungen befahren und auch aus Richtung Ferienparkstr. in die Straßen Asternweg bis Ginsterweg einfahren.

Verstöße gegen die Verkehrsordnung:
Bei Verstößen gegen die StVO auf den Privatstraßen im Ferienpark wird die Polizei nicht einschreiten. Der Vorstand hat aber das Recht, im Wege der Ausübung des Hausrechts rechtmäßiges Handeln anzumahnen und zu erzwingen.

Dazu muss es nicht kommen, wenn jeder die Vorschriften der StVO befolgt und auch die

Grundregel im § 1, Absatz 1 StVO beherzigt: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht"

9. Straßenreinigung und Streupflicht

Erde und Laub können feuchte Straßen glatt und damit unfallträchtig machen. Daher sind die Eigentümer zur Reinigung verpflichtet. Die „Gossen“ sind stets so freizuhalten, dass das Wasser ungehindert in die Kanalisation abfließen kann.

Die Verpflichtung der Anlieger zur Straßenreinigung soll auch zur verbesserten Präsentation des Ferienparks beitragen. 

Die Streupflicht gilt auch im Ferienpark. Da wir aber nicht immer vor Ort sind, können wir dieser Pflicht nicht grundsätzlich im gebotenen Maße nachkommen.

"Die Streupflicht entsteht aber erst bei einer konkreten Glatteisgefahr. Zu Vorsorgemaßnahmen bei nur drohender Vereisung oder Glätte, ist laut Bundesgerichtshof (BGH) niemand verpflichtet"Überdies ist die Streupflicht auf das "jeweils Zumutbare" beschränkt. An die Streupflicht werden also, besonders auf Privatstraßen, keine überzogenen Forderungen gestellt.
Um eventuellen Schadensersatzforderungen vorzubeugen, werden Besucher am Zugang zum Ferienpark (Schranke) darauf hingewiesen, dass die Privatstraßen nicht gestreut werden.

10. Grundstückspflege 

Die Grundstückseigentümer verpflichten sich zur Pflege der Grundstücke um den Charakter des Ferienparks zu gewährleisten.

Hierzu gehört auch der Grundstücksstreifen vor dem Grundstück, Straßenrand bis Grundstücksanfang (siehe Grenzstein) der dem Verein gehört. Dieser darf/soll von den Eigentümern genutzt, muss aber auch gepflegt werden. Die Pflege obliegt dem Vereinsmitglied.
Bei eventuellen Reparaturen an der Straße oder bei Rohrleitungsarbeiten ist dieser Streifen vom Nutzer so herzurichten, dass die Arbeiten problemlos durchgeführt werden können.  Büsche, Hecken und Bäume etc. an den Straßenrändern sind von den Grundstückseigentümern stets so zurückzuschneiden, dass der Bewuchs nicht auf die Straßen ragt und das Befahren beeinträchtigt.

11. Grabenreinigung

Zuständig für die Reinigung der Gräben sind die Anlieger!
Unter "Pflege" ist zu verstehen, dass die Gräben so instand zu halten sind, dass das Wasser abfließen kann.

  • Die Entwässerungsgräben dürfen auf Grund ihrer Zweckbestimmung weder auf der Sohle noch an den Böschungen bewachsen oder verkrautet sein
  • Der Graben muss für die Pflege- und Unterhaltsarbeiten vom eigenen Grundstück aus zugänglich sein.
  • Die Grabenböschungen sollten mehrmals im Jahr gemäht werden
  • Der Bewuchs an der Böschung des Hauptgrabens Ferienparkstraße ist von jedem Anlieger so zurückzuschneiden, dass  das Grabenprofil frei bleibt.
  • 1 x im Jahr (Herbst) übernimmt der Verein das Ausmähen des Hauptgrabens
  • Das im Herbst fallende Laub muss regelmäßig aus den Gräben entfernt werden.
  • Der Grabenquerschnitt darf nicht eingeengt werden.
  • Unrat, Pflanzen oder sonstige Hindernisse dürfen den Wasserfluss nicht behindern.
  • Verbauung an Gräben sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.
  •  Verrohrungen von Grabenteilbereichen sind mit den Nachbarn abzustimmen.

Soweit zwischen dem jeweiligen Grundstück und dem Graben noch ein Grünstreifen liegt, der dem Ferienpark gehört, gelten auch diese Grundstücke als Anlieger, es sei denn, der Ferienpark führt den Grünstreifen einer gesonderten Nutzung zu. Die Instandhaltungsarbeiten sind jährlich bis spätestens zum 30.06. eines Jahres durchzuführen. Kommt ein Anlieger dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Ostesee Ferienpark e.V. berechtigt, die Instandhaltungsarbeiten ohne weitere Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten des Anliegers durchführen zu lassen.

12. Abfallentsorgung

Es gilt für jeden, die folgenden vorgeschriebenen Regelungen zu beachten, den Abfall sachgerecht zu trennen und nur in den aufgestellten Containern entsprechend zu lagern bzw. zu entsorgen. Der Container ist stets verschlossen zu halten.

Graue Säcke über 25 kg., gelbe Säcke mit artfremdem Müll, Problemstoffe und zum Sperrmüll gehörende Materialien werden nicht abgefahren. Sie müssen dann auf "Kosten der Gemeinschaft" entsorgt werden.

 

Hausmüll "grauer Sack"

Empfang der grauen Müllsäcke umgehend nach Bekanntgabe.
Hier gehört nur Hausmüll hinein. Die Säcke dürfen nicht mehr als 25 kg. wiegen
Im Müllcontainer gehören sie auf die rechte Seite.

Wertstoffe "gelber Sack“
Die gelben Säcke sind für sämtliche Verpackungen vorgesehen, die mit dem "Grünen Punkt" gekennzeichnet sind.
Im Müllcontainer gehören sie auf die linke Seite.

Altglas, Altpapier gehören in die aufgestellten Container

Problemabfälle: sie gehören nicht in den Hausmüll.
Problemfälle sind: Farben, Klebstoffe, Holzschutzmittel, Leuchtstoffröhren,  Energiesparlampen, Batterien, Chemikalien, Säuren, Laugen, Medikamente, Öl, u.a.

Sperrmüllentsorgung:
erfolgt nicht durch den Verein! Lagerungen am und im Container sind verboten. Unsachgemäßes ("wildes") Entsorgen von Abfällen wird als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Geldbußen geahndet.

Ein Verstoß gegen das Abfallbeseitigungsgesetz (AbfG) liegt vor, wenn Abfälle  außerhalb der im Ferienpark aufgestellten Container gelagert (zeitweilig) oder abgelagert (endgültig) werden.

13. Naturschutz 

Nach § 28a, Abs. 1 des niedersächsischen Naturschutzgesetzes hat der Landkreis Cuxhaven u.a. den westlichen Teil des Ufergürtels, beginnend beim Haus Seestr. 16 bis in die südliche Spitze, als besonders zu schützendes Biotop (Biotoptyp: Röhricht, Verlandungsbereich stehender Gewässer) unter Naturschutz gestellt.

Eine erhebliche Beeinträchtigung oder Zerstörung eines besonders geschützten Biotops kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Heckenschnitt
Hecken sind nicht nur ein natürlicher Wind- und Sichtschutz, sondern im Frühling auch ein bevorzugter Nist- und Brutplatz für Vögel. Das Bundesumweltministerium informiert, dass vom 1. März bis zum 30. September daher keine Hecken, Gebüsche, Röhricht- oder Schilfbestände geschnitten, gerodet oder gar zerstört werden dürfen. Diese Regelung gilt nicht für sogenannte Form- und Pflegeschnitte: "Im Ferienpark dürfen wir also weiterhin im Frühjahr und im Sommer unsere Hecken schneiden."

Das Umweltministerium empfiehlt aber, erst dann zur Heckenschere zu greifen, wenn wir uns überzeugt haben, dass in der Hecke keine Vögel nisten.

Herbizide
Nicht nur auf öffentlichen Wegen, sondern auch auf den privaten Straßen, Plattenwegen, Grundstücksauffahrten und Stellplätzen im Ferienpark ist es nach den  Bestimmungen des Naturschutzes (z.B. Wasserhaushalts- und Pflanzenschutzgesetz) verboten, Unkraut mit chemischen Vernichtungsmitteln (Herbiziden) zu beseitigen. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.

14. Grünschnitt

Die Entsorgung erfolgt nicht durch den Verein! „Wildes“ Entsorgen von Grünschnitt gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbußen geahndet werden.

15. Kompostierung

Die Grundsätze des Kompostierens müssen beachtet werden, damit kein Ungeziefer angezogen wird und keine Geruchsbelästigung entsteht.

16. Hundehaltung

Hunde sind so zu beaufsichtigen, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden und fremde Grundstücke nicht beschmutzen. Hundehalter oder die Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den durch ihren Hund verursachten Schmutz zu beseitigen. Hunde sind im gesamten Ferienpark an der Leine zu führen.

17. Beheizen der Kamine und Öfen

Es gelten die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1.BlmSchV). Verstöße gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Für weitere Auskünfte steht Ihnen auch der zuständige Bezirksschornsteinfeger zur Verfügung

18. Autowaschen 

Das Autowaschen im Ferienpark ist nicht erlaubt. Dieses Verbot, dass auch auf öffentlichen Wegen und Plätzen gilt, stützt sich auf Naturschutzregelungen und auf die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), weil das Abwasser nicht über Ölabscheider in die Kanalisation eingeleitet wird, sondern Oberflächengewässer und Grundwasser verunreinigt.
Aber:  Absprühen des Autos mit klarem Wasser, ohne Waschzusätze, sogenanntes Abregnen, fällt nicht unter "Autowaschen".

19. Abstellen von Wohnwagen und amtlich abgemeldeten Kraftfahrzeugen

Das langfristige und dauerhafte Abstellen von Wohnwagen und behördlich abgemeldeten Kraftfahrzeugen auf allen Grundstücken im Ferienpark widerspricht der Nutzung der Grundstücke zur Entspannung und Erholung. Es beeinträchtigt das Erscheinungsbild des Ferienparks und ist daher verboten.

Das dauerhafte Abstellen von Autowracks auf privaten Grundstücken kann als Lagerung von Abfall an einem nicht dafür vorgesehenen Ort gewertet werden und stellt dann einen Verstoß gegen das Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG) dar.